Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile und/oder Wohnwagen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB

 

a) Diese allgemeinen Mietbedingungen für Reisemobile und/oder Wohnwagen (nachfolgend  „Mietbedingungen“ genannt) sind Grundlage und Gegenstand sämtlicher Mietverträge zwischen der Schrempf & Lahm Freizeitfahrzeuge GmbH, Dr.-Max-Hofmann-Str. 3, 83059 Kolbermoor, Tel. +49 8031 293 50, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (nachfolgend „Vermieter“ genannt), und ihrer Kunden. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

b) Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen sind ausschließlich Verbraucher (nachfolgend „Mieter“ genannt). Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Verträge zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

c) Etwaige abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen haben im Zweifel gegenüber diesen Mietbedingungen Vorrang und werden im Übrigen durch diese Mietbedingungen ergänzt.

d) Vermieter und Mieter werden nachfolgend gemeinsam als Parteien bezeichnet.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Gegenstand

 

a) Gegenstand eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrags (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt) ist die Anmietung eines Mietfahrzeugs der vom Vermieter angebotenen Fahrzeuge in der vom Mieter ausgewählten Fahrzeugkategorie. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter bei Notwendigkeit auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

b) Neben der Vermietung erbringt der Vermieter darüber hinaus keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Reiseleistungen. Es ist allein Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt.

c) Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Mietvertrag über ein Mietfahrzeug kann nur schriftlich abgeschlossen werden und erfordert die Unterschrift von Mieter und Vermieter.

d) Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Vermieters schriftlich oder per E-Mail als „verbindlich“ bestätigt wurden.

e) Mehrere Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Miete

 

a) Für die Dauer der Nutzung des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Der Mieter wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung eines Mietfahrzeugs mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Hiervon ausgenommen sind der Tag der Übergabe/Abholung und Rückgabe. Diese Tage werden lediglich zu je 50 % in Rechnung gestellt.

b) Die Höhe der Tagesmiete ergibt sich, sofern nicht im Mietvertrag festgelegt, aus der aktuell gültigen Preisliste des Vermieters. Einsehbar ist dies unter http://www.freistaat-rent.de.

c) Sämtliche Mietpreisangaben gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

d) Nach Vertragsschluss hat der Kunde innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu zahlen. Bestehen zwischen vertraglich vereinbartem Mietbeginn und dem Vertragsschluss weniger als 21 Tage, ist die vereinbarte Miete insgesamt sofort fällig. Sofern nicht anders vereinbart, können Zahlungen des Mieters durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters erfolgen. Alternativ können Zahlungen auch am Sitz des Vermieters durch EC-Kartenzahlung durchgeführt werden.

e) In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug entfallenden Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, Campinggas, Fähren-/Maut-Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.

f) Der Mieter kann noch vor Mietbeginn die Aufhebung des Vertrages verlangen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter die hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Schadensersatz beläuft sich in der Regel auf folgende Kosten:

 

5 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn, mindestens 50,00 €/Reservierung

10 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

20 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

40 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

60 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

70 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

80 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

Dem Mieter steht es in solchen Fällen frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Kaution

 

a) Neben der Miete gemäß § 3 hat der Mieter eine Kaution für das Mietfahrzeug im Voraus zu entrichten.

- Die Höhe der Kaution beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 1.500,00 €.

- Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Fahrzeugkategorie 8. Bei diesen Fahrzeugen beträgt die Kaution 3.000,00 €.

b) Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs per Kreditkarte zu hinterlegen. Akzeptiert werden nur Master-Card sowie VISA Card. Kreditkarten auf Prepaid-Basis werden nicht akzeptiert. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist nicht möglich.

c) Am Ende der Mietdauer erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z. B. Beschädigung des Mietfahrzeugs, besteht.

 

§ 5 Versicherungen

 

Mietfahrzeuge des Vermieters sind entsprechend den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für die Mietdauer wie folgt versichert:

a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 50 Mio. €, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €.

b) Haftungsfreistellung, sofern keine volle Haftung des Mieters vorgesehen ist, besteht nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes. Ein Selbstbehalt besteht bei Teilkaskoschutz in Höhe von 500,00 €. Bei Vollkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 1.500,00 €. Ausgenommen sind Mietfahrzeuge der Fahrzeugkategorie 8 ‒ hier beträgt der Selbstbehalt 3.000,00 €.

 

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§ 6 Mietdauer

 

a) Die Mietdauer beginnt mit dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Übergabe-/Abholtermin und endet an dem vereinbarten Endtermin. Diese werden im Mietvertrag festgelegt.

b) Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage.

c) Fristlose Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung beider Vertragsparteien bleibt von der vertraglich vereinbarten Mietdauer unberührt.

 

§ 7 Weitere Pflichten des Mieters

 

a) Führerschein: Jeder Fahrer eines Mietfahrzeugs muss einen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs im Inland gültigen Führerschein besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindestens 3 Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist.

 

Für Wohnmobile gilt: Der Führerschein der Klasse 3 (wurde i. d. R. bis 1999 ausgegeben) berechtigt das Fahren von Reisemobilen bis zu 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Dagegen ist die neue Führerscheinklasse B auf 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse limitiert. Für Fahrzeuge von 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse ist die Fahrerlaubnis C1 notwendig.

 

Für Wohnwagen gilt: Der Führerschein der Klasse 3 (wurde i. d. R. bis 1999 ausgegeben) berechtigt das Führen aller bei Freistaat Rent angebotenen Wohnwagen. Mit dem Führerschein der Klasse B darf die Pkw-Wohnwagen-Kombination 3,5 Tonnen nicht überschreiten. Die Führerscheinklasse B96 erlaubt die Gespann-Kombination von maximal 4,25 Tonnen.

 

Besitzer eines Führerscheins der Klasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.

Der Mieter hat im Zeitpunkt der Übergabe des Mietfahrzeugs seinen Führerschein und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.

 

b) Bedienung des Mietfahrzeugs: Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter durch Personal des Vermieters eine Einweisung zur Benutzung des Fahrzeugs. Hierbei hat der Mieter den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Im Übrigen hat der Mieter bei der Bedienung des Fahrzeugs Folgendes zu beachten:

 

- Der Mieter hat die Betriebsanleitung/das Handbuch des Mietfahrzeugs und bei der Benutzung die sich            daraus ergebenden Pflichten zu beachten.

- Er hat das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter für die Prüfung des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs zu sorgen.

- Das Mietfahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

- Der Mieter hat dafür zu sorgen, regelmäßig zu kontrollieren, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und dass insbesondere die maximale Zuladung beachtet wird.

 

c) Benutzung eines Zugfahrzeugs: Das für einen Wohnwagen verwendete Zugfahrzeug muss für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sein und die Anhängerzugvorrichtung in den Fahrzeugpapieren enthalten.

 

d) Anhängerlast: Der Mieter hat bei der Verwendung eines Wohnwagens die im Fahrzeugbrief angegebene Anhängerlast zwingend zu beachten.

 

e) Verhalten im Straßenverkehr: Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten in Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung und, sofern zutreffend, das Anhängen des Mietfahrzeugs an ein Zugfahrzeug. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeugs während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter versursacht und verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen und den Vermieter, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.

 

f) Unfallschaden: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Mietbedingungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei Unfällen hat der Mieter die Polizei zu verständigen, und, falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, so hat der Mieter einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Er hat den Vermieter unmittelbar über den Unfall telefonisch: Tel. +49 8031 293 50, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu informieren. Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen Weisungen des Vermieters einzuholen.

 

g) Panne: Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht bei Reparaturen, die zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlich sind. Reparaturen können sodann bis zu einem Betrag von 150,00 € seitens des Mieters beauftragt werden. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrunde liegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.

 

h) Rauchverbot: Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht gestattet.

 

i) Tiermitnahme: Die Mitnahme von Tieren im Mietfahrzeug ist nur nach vorheriger Absprache des Vermieters gestattet und kann eventuell zu Mehrkosten für die Innenreinigung nach sich ziehen. Im Zweifel hat der Mieter für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit‑/Einreisebestimmungen zu sorgen.

 

j) Gebrauchsüberlassung an Dritte und Untervermietung: Das Mietfahrzeug darf, sofern nicht im Mietvertrag anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter persönlich geführt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. In diesem Fall ist § 9 b) entsprechend zu beachten. Der Mieter ist zur Untervermietung des Mietfahrzeugs nicht berechtigt.

 

k) Auslandsfahrten: Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegen gestattet. Außerhalb der EU sind Fahrten nur erlaubt, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrags darauf hingewiesen und das entsprechende Land in den Mietvertrag mitaufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

 

l) Haftung des Mieters bei Schäden: Sofern vom Mieter zu vertreten, haftet dieser dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden, die dem Vermieter aufgrund Vertragsverletzungen des Mieters während der Mietdauer entstehen, nach den folgenden Bestimmungen:

 

- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gemäß § 5 b) pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

- Führt der Mieter einen Schaden am Fahrzeug vorsätzlich herbei, haftet er dem Vermieter uneingeschränkt ohne die auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gerichtete Haftungseinschränkung. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in § 7 b), c), d), e), f) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.

- Wird ein Schaden durch den Mieter grob fahrlässig verursacht, so haftet er dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.

- Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens des Mieters.

 

§ 8 Übergabe und Rückgabe der Mietsache

 

a) Die Abholung/Übergabe des Mietfahrzeugs sowie dessen Rückgabe finden, sofern nicht anders vereinbart, jeweils am Sitz des Vermieters statt. Die Abholzeiten sind montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder nach mündlicher und schriftlicher Vereinbarung. Die Rückgabe kann montags bis freitags von 09.00 bis 11.00 Uhr erfolgen. Erfolgt die Abholung/Übergabe an einem Samstag, muss dies gesondert vereinbart werden. Hierfür entfällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.

b) Das Mietfahrzeug wird dem Mieter nur übergeben, wenn er die vereinbarte Miete (§ 3) und die zu entrichtende Kaution (§ 4) vollständig bezahlt bzw. hinterlegt sowie an einer Einweisung durch den Vermieter (§ 7 b) teilgenommen hat.

c) Mietfahrzeuge werden bei der Abholung vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) an den Mieter übergeben.

d) Bei der Übergabe und bei der Rückgabe haben die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Übergabe- /Rückgabeprotokoll hinsichtlich des Mietfahrzeugs zu erstellen.

e) Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

f) Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter dieses in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er es vom Vermieter erhalten hat. Insbesondere hat der Mieter das Mietfahrzeug von innen in gereinigtem

Zustand zurückzugeben. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen. Ferner sind Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.

g) Der Vermieter berechnet, sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird (§ 8 f), pauschal für die Innenraumreinigung 149,00 € und weitere 180,00 € für die anfallende Reinigung einer Toilette.

h) Etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung, gleich aus welchem Grund, hat der Mieter zu tragen. Von der Inanspruchnahme Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

i) Weiterhin hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug vollgetankt zurückgegeben wird. Ist der Tank bei der Rückgabe durch den Mieter nicht vollaufgefüllt, so fallen zu seinen Lasten eine gesonderte Betankungsaufwandspauschale in Höhe von 15,00 € inklusive Mehrwertsteuer sowie pro betankten Liter der jeweils aktuelle Preis für Kraftstoff inklusive Mehrwertsteuer an.

j) Gibt der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangener Stunde 25,00 €, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den vereinbarten Tagesmietpreis verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als vom Vermieter angegeben entstanden ist.

k) Im Falle einer verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses bereits an dieser Stelle.

l) Kommt es auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu einer vorzeitigen Rückgabe, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung in vollem Umfang bestehen. Der Vermieter wird sich jedoch unverzüglich bemühen, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten.

§ 9 Haftung des Vermieters

 

a) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

b) Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.

 

§ 10 Datenschutz/ Ortungssystem

 

a) Der Vermieter erhebt Daten des Mieters beim Anbahnen und beim Abschluss eines Mietvertrags. Diese Daten werden vom Vermieter erhoben, gespeichert und verarbeitet.

b) Die personenbezogenen Daten, die der Mieter dem Vermieter z. B. bei einer Reservierung, bei Vertragsabschluss oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name und Adresse oder E-Mail-Adresse), werden nur zur Korrespondenz mit dem Mieter und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem die Daten zur Verfügung gestellt wurden.

c) Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten des Mieters nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass der Vermieter dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Mieter dem Vermieter seine Zustimmung erteilt hat. Soweit der Vermieter zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleister in Anspruch nimmt, werden die Vertragsverhältnisse nach den Be- stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt.

d) Hat der Mieter dem Vermieter personenbezogene Daten überlassen haben, kann dieser jederzeit deren Löschen verlangen. Daten für abrechnungs- und buchhalterische Zwecke sind von einer Kündigung/einem Widerruf bzw. von einer Löschung nicht berührt.

e) Die Mietfahrzeuge können zum Teil mit einem satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet sein, welches erlaubt, die Posi- tionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Notfall (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sa- botage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben wer- den, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs. Hierfür hat der Mieter vorher seine ausdrückliche Einwilligung zu erteilen. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit für die Zukunft widerrufen. f) Hinweis zum Datenschutz: Wir legen großen Wert auf Ihre Privatsphäre und den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten.

Aus diesem Grund verarbeiten wir Ihre Daten nach den strengen Vorgaben der DSGVO. Weitere Informationen finden Sieunter: www.Freistaat Rent.de/Datenschutz

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

a) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

b) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz unseres Unternehmens in 85254 Sulzemoos.

c) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

 

Die Firma Schrempf & Lahm Freizeitfahrzeuge GmbH, Dr.-Max-Hofmann-Str. 3, 83059 Kolbermoor, nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

d) Die Vertragssprache ist Deutsch.

e) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Mietbedingungen unwirksam, so bleibt ein auf dieser Grundlage geschlossener Mietvertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 01.02.2017